Alice
19.10.04, 23:48
1.) Wir übernehmen keinerlei Haftung für physische, psychische und intellektuelle Folgen des Beitritts zur Schwesternschaft.
2.) Die Schwesternschaft der Kil-na-Cailleach haftet auch nicht für Schäden, die durch Anrufung und Einladung höherer Gewalt, insbesondere Göttinnen, Götter, Feen und sonstige übernatürliche Wesenheiten (laut Definition der weltweiten religiösen Katheder) entstanden sind
3.) Bei grob fahrlässig verursachten Lebensänderungen durch o.g. Wesenheiten wird im Extremfall auf Antrag die Bindung an Kil-na-Cailleach gelöst. Weiterführende Ansprüche der Ex-Schwestern und Novizinnen sind ausgeschlossen.
Beschwerden werden durch Kessel- und Holundersektritual beim Schwesterntreffen von Kil-na-Cailleach (e.g. Schwesterntribunal) eingebracht. Die Schwesternschaft von Kil-na-Cailleach übernimmt allerdings keinerlei Haftung für den klinischen Zustand des Antragstellers nach Durchführung des Holundersektrituals.
Muss die Höchstinstanz angesprochen werden, bitten wir den Antragsteller, sich per Ritual und Anrufung an die jeweilige verursachende Wesenheit direkt zu wenden. Von Blutopfern bitten wir Abstand zu nehmen.
4.) Jegliche Ansprüche können nur binnen 13 Monden nach dem Tag der jeweilig erbrachten Beschwerde vor dem Schwesterntribunal geltend gemacht werden, eine spätere Verfolgung ist ausgeschlossen.
2.) Die Schwesternschaft der Kil-na-Cailleach haftet auch nicht für Schäden, die durch Anrufung und Einladung höherer Gewalt, insbesondere Göttinnen, Götter, Feen und sonstige übernatürliche Wesenheiten (laut Definition der weltweiten religiösen Katheder) entstanden sind
3.) Bei grob fahrlässig verursachten Lebensänderungen durch o.g. Wesenheiten wird im Extremfall auf Antrag die Bindung an Kil-na-Cailleach gelöst. Weiterführende Ansprüche der Ex-Schwestern und Novizinnen sind ausgeschlossen.
Beschwerden werden durch Kessel- und Holundersektritual beim Schwesterntreffen von Kil-na-Cailleach (e.g. Schwesterntribunal) eingebracht. Die Schwesternschaft von Kil-na-Cailleach übernimmt allerdings keinerlei Haftung für den klinischen Zustand des Antragstellers nach Durchführung des Holundersektrituals.
Muss die Höchstinstanz angesprochen werden, bitten wir den Antragsteller, sich per Ritual und Anrufung an die jeweilige verursachende Wesenheit direkt zu wenden. Von Blutopfern bitten wir Abstand zu nehmen.
4.) Jegliche Ansprüche können nur binnen 13 Monden nach dem Tag der jeweilig erbrachten Beschwerde vor dem Schwesterntribunal geltend gemacht werden, eine spätere Verfolgung ist ausgeschlossen.